Satzung des Bezirksverbandes Hannover-Hildesheim der Freien Demokratischen Partei vom 18. März 1968 in der Fassung vom 26. März 1999, Satzungsänderung vom 03. Mai 2006 und 07. April 2018.

§ 1

(1) Der Bezirksverband führt den Namen ,,Freie Demokratische Partei, Bezirksverband Hannover-Hildesheim“.
(2) Der FDP Bezirksverband Hannover-Hildesheim ist eine Untergliederung des FDP Landesverbandes Niedersachsen. Die Abgrenzung der Bezirksverbände beschließt der Landeshauptausschuss des Landesverbandes. Zur Zeit besteht der FDP Bezirksverband Hannover-Hildesheim aus den Kreisverbänden: Region Hannover, Hildesheim, Nienburg und Schaumburg.
(3) Der Sitz des Bezirksverbandes ist Hannover.

§ 2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Die Organe des Bezirksverbandes sind der Bezirksparteitag und der Bezirksvorstand.

§ 4

(1) Der Bezirksparteitag ist das oberste Organ des Bezirksverbandes
(2) Der ordentliche Bezirksparteitag findet bis zum 30. April eines jeden Jahres statt. Er ist vom Bezirksvorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Außerordentliche Bezirksparteitage können mit einer Frist von mindestens 7 Tagen vom Bezirksvorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Kreisverband oder ein Drittel der Delegierten dies verlangen.
(4) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der FDP im Landesverband Niedersachsen. Stimmberechtigt sind die Delegierten oder die an ihre Stelle tretenden Ersatzdelegierten der Kreisverbände. Jeder Kreisverband stellt die gleiche Anzahl Delegierte wie zum Landesparteitag.
(5) Kann ein Delegierter sein Stimmrecht nicht ausüben, so steht ihm das Recht zu, seine Stimme schriftlich auf einen anderen Delegierten oder Ersatzdelegierten zu übertragen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter seines Kreisverbandes in der Reihenfolge der erreichten Stimmen. Sind Ersatzdelegierte nicht vorhanden, so tritt an die Stelle des verhinderten Delegierten der Delegierte mit der höchsten Stimmzahl des gleichen Kreisverbandes. Dabei darf kein Delegierter mehr als zwei Stimmen haben.
(6) Der Bezirksparteitag wird vom Bezirksvorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet. Die Leitung kann an ein aus der Mitte des Bezirksparteitages gewähltes Präsidium übertragen werden.
(7) Die Tagesordnung des Bezirksparteitages wird vom Vorstand vorgeschlagen und von den Delegierten des Parteitages bestätigt. Eine Änderung der Tagesordnung kann bei Beginn des Parteitages vor Eintritt in die Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Zu den regelmäßigen Verhandlungsgegenständen des ordentlichen Bezirksparteitages gehören:
a) Rechenschaftsbericht des Bezirksvorstandes und Bericht über die politische Lage
b) Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
c) Aussprache
Sowie alle zwei Jahre
d) Entlastung des Bezirksvorstandes und der Rechnungsprüfer
e) Wahl des Bezirksvorstandes
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
(8) Der Bezirksparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst soweit diese Satzung nicht anderes festlegt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie können in der Zwischenzeit nur mit einem konstruktiven Misstrauensvotum abgewählt werden.
(10) Anträge zum Bezirksparteitag-können von den Kreisverbänden oder von einzelnen Delegierten gestellt werden. Sie sind mindestens 14 Tage vor Beginn in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen und von diesem den Delegierten rechtzeitig vor dem Parteitag bekannt zu geben. unberührt davon sind Dringlichkeitsanträge.
(11) Über alle Bezirksparteitage und die dabei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften vom Schriftführer oder einem Vertreter anzufertigen und den Kreisverbänden in angemessener Frist zur Kenntnis zu geben. Die Niederschriften sind zu Beginn des jeweils folgenden Bezirksparteitages durch Beschluss zu genehmigen.

§ 5

(1) Der Bezirksvorstand besteht aus bis zu 15 Mitgliedern.
a) dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden
b) bis zu drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin
d) dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin
e) bis zu neun Beisitzern.
(2) Kooptierte Mitglieder ohne Stimmrecht sind die Kreisvorsitzenden, die Bundestags- und Landtagsabgeordneten sowie Landesvorstandsmitglieder des Bezirksverbandes.
(3) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin und der Schriftführer bzw. die Schriftführerin werden jeder für sich in geheimer Wahl gewählt, wobei sie im ersten Wahlgang mindestens die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten müssen. Andernfalls ist eine Stichwahl notwendig, an der die zwei Kandidaten (innen) mit der höchsten Stimmzahl teilnehmen. Im zweiten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit.
(4) Die Beisitzer/innen werden einzeln oder in einer Gemeinschaftsliste gewählt. Auch hier gilt das in der Bundessatzung vorgeschriebene Verfahren der absoluten Mehrheit im ersten Wahlgang und einer möglichen Stichwahl in relativer Mehrheit.
(5) Jeder Kreisverband muss im Bezirksvorstand stimmberechtigt vertreten sein.

§ 6

(1) Der Bezirksvorstand hat die Geschäfte des Bezirksverbandes nach den Beschlüssen des Bezirksparteitages unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der FDP zu führen.
(2) Der Bezirksverband wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden und im Falle der Verhinderung durch einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Über wichtige Maßnahmen, die ohne vorausgegangenen Beschluss des Bezirksvorstandes getroffen werden, berichtet sie/er anschließend dem Vorstand.
(3) Die Sitzungen des Bezirksvorstandes werden vom Vorsitzenden oder bei Abwesenheit von einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin geleitet. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern einberufen.

§ 7

(1) Der Bezirksverband deckt seine Aufwendungen durch Beiträge der Kreisverbände, durch Zuschüsse des Landesverbandes, durch freiwillige Spenden oder durch Erträge von Veröffentlichungen, Einrichtungen und Veranstaltungen. Die Annahme von Zuwendungen, die mit politischen Verpflichtungen verbunden sind, ist unzulässig.
(2) Über die Höhe der Abführungsbeiträge entscheidet der Bezirksparteitag.

§ 8

Änderungen der Bezirkssatzung können nur von einem Bezirksparteitag mit Zweidrittelmehrheit der zum Bezirksparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Über einen Antrag auf Änderung der Satzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages beim Bezirksvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn des Bezirksparteitages den Antrag den Kreisverbänden mitzuteilen.

§ 9

Sofern die Satzung einzelne Regelungen offen lässt, gilt die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen der FDP.